Satzung des SV Karow e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: SV Karow
(2) Er hat Sitz und Verwaltung in 19395 Plau am See,Zarchliner Straße 12 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Parchim
eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei
Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab
Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht über ein Jahr nicht nachkommen, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
(3) Ein Vereinsmitglied kann bei wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.Wichtige Gründe können insbesondere
Verstöße gegen die Satzung oder vereinsschädigendes Verhalten oder strafbare Vergehen sein. Ein Antrag auf Ausschluss eines
Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der Antrag ist zu begründen.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte
und Pflichten des Mitglieds.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
c) der Beirat.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme ab Vollendung des 16 Lebensjahres.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei
Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu eingeladen.
Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die Mitgliederadresse zu richten und in die ortsüblichen öffentlichen
Aushangkästen zu hängen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zweidrittel aller Vereinsmitglieder hat der
Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8
Satzungsänderungen
Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. In beiden Fällen müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax
oder E Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E Mail erklären.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden vertreten. Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren
Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
(5) Der Kassenwart ist verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom
Vorstand gesondert geregelt.
(6) Der Kassenwart entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem Vorstand vor.
(7) Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht. Der Kassenwart erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er zieht
Mitgliedsbeiträge ein, leistet Zahlungen und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Hierzu gehört auch das Verzeichnis eventuell vorhandener Vermögenswerte des Vereins. Die näheren Einzelheiten regelt
die Kassenordnung.
(8) Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts , Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(10) Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen, als ständige Teilnehmer an den Vorstandssitzungen kooptieren. Die Kooptierten haben beratende Aufgaben, aber kein Stimmrecht
innerhalb des Vorstands.
(11) Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen. Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern durch Aushang, durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift oder durch gesonderte
Mitteilung bekannt gemacht.
Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister
eingetragen.
Vereinsordnungen können für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:
• Geschäftsordnung für den Vorstand
• Finanz- und Kassenwesen
• Abteilungsordnungen
• Ehrenordnung
• Jugendordnung
• Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen
§11
Beirat
Der Beirat berät den Vorstand. Ihm gehören an: Trainer, Sportwart, Spielführer/Kapitän und Vertreter der Sponsoren.
§12
Arbeitsstunden
Jedes Mitglied leistet jährlich 10 Arbeitsstunden (= Zeitstunden). Ausgenommen hiervon sind Mitglieder unter 14 und über 60 Jahren. Die Ableistung der Arbeitsstunden muss durch einen vom jeweiligen
Abteilungsleiter abgezeichneten Arbeitszettel nachgewiesen werden. Der Arbeitszettel ist dem Vorstand bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen. Nicht nachgewiesene Arbeitsstunden werden mit 5
Euro/Arbeitsstunde berechnet. Der Vorstand kann auf Antrag Befreiung von der Arbeitsleistung bzw. Zahlungspflicht erteilen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
§ 13
Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
d) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich.
§14
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
Und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine soziale Einrichtung der Stadt Plau am See, die dieses ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.07.2012 abgestimmt und genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Plau, 27.07.2012 Stempel/Unterschrift
Eingetragen in das Vereinsregister VR 402
am 31.03.2010
Parchim, 31.03.2010
Unterschrift Justitzangestellte als Urkundenbeamte der
Geschäftsstelle